Mit dem Inkrafttreten von Art. 39, Abs. 3 des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) im Jahr 2009 wurden die Pflegeheime per Definition zu medizinischen Einrichtungen, die KVG-pflichtige Pflegeleistungen erbringen. Einige Kantone beschränken den Zugang zu Pflegeheimen auf Personen mit einer Pflegebedürftigkeit von mindestens vierzig Minuten pro Tag. Der Anteil Personen mit einer geringeren Pflegebedürftigkeit, so genannt «leicht pflegebedürftige» Bewohnerinnen und Bewohner, nimmt in Pflegeheimen tendenziell ab.
Soziale Isolation oder Schwierigkeiten bei der Bewältigung des täglichen Lebens erklären zum Teil die Aufenthalte von leicht pflegebedürftigen Personen in Pflegeheimen. Der Eintritt kann auch Folge eines bestimmten Ereignisses wie eines Sturzes oder eines Spitalaufenthalts sein. Gelegentlich ist es notwendig, eine Person in ein Pflegeheim zu verlegen, obgleich diese nach dem Spitalaufenthalt eher Unterstützung als Pflege im Sinne des KVG benötigt.
Prozentualer Anteil Personen, die maximal 40 Minuten Pflege pro Tag benötigen, an allen Bewohnerinnen und Bewohnern im Pflegeheim (Langzeitaufenthalte).
Als Bewohnerinnen und Bewohner mit Langzeitaufenthalt gelten diejenigen, die sich permanent in der Einrichtung niederlassen. Der Indikator wird nach Standortkanton des Pflegeheims dargestellt.
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