Laut Schweizerischem Zivilgesetzbuch darf eine Person, die an einer psychischen Störung oder einer geistigen Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, gegen ihren Willen in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, falls die notwendige Behandlung oder Betreuung nicht anders (z.B. ambulant) erfolgen kann. Dabei ist die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten zu berücksichtigen. Für die Anordnung einer Unterbringung ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des entsprechenden Kantons zuständig. Die Kantone können ausserdem Ärztinnen und Ärzte bzw. Ärztegruppen bezeichnen, die neben der KESB eine Unterbringung für maximal sechs Wochen anordnen können. Die ärztliche Anordnung wird spätestens dann von der KESB geprüft.
Der Indikator bezieht sich ausschliesslich auf Eintritte aufgrund einer «Fürsorgerischen Unterbringung» (FU) in Psychiatrische Kliniken oder psychiatrische Abteilungen somatischer Spitäler oder Rehabilitationskliniken. Der Indikator wird ab 2016 abgebildet. Aufgrund mangelnder Vollständigkeit der Daten werden keine früheren Jahre dargestellt.
Der Indikator bezieht sich auf Hospitalisierungen in Psychiatrischen Kliniken oder psychiatrischen Abteilungen von Spitälern oder Kliniken. Gezählt werden die Eintritte aufgrund einer Fürsorgerischen Unterbringung (FU). Die im Indikator dargestellte Aufenthaltsdauer wurden gemäss TARPSY-Definition berechnet (SwissDRG, 2016).
Die standardisierte Rate wurde anhand der direkten Methode mit der europäischen Standardbevölkerung 2010 berechnet und ist hier beschrieben: Standardisierung - Erklärung und Berechnung.
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