Seit dem 1. Januar 2019 gilt die Regelung «Ambulant vor Stationär» gemäss der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) (Art. 3c und Anhang 1a KLV). Demnach wird bei sechs Gruppen von elektiven Eingriffen grundsätzlich nur noch die ambulante Durchführung von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vergütet, ausser es liegen besondere Umstände vor, die einen stationären Aufenthalt erfordern. Ein begleitendes Monitoring dient der Beobachtung der quantitativen und qualitativen Auswirkungen dieser Massnahme auf das Gesundheitswesen. Zwei Indikatoren informieren über folgende quantitative Effekte der Massnahme: Verlagerung von Eingriffen vom stationären in den ambulanten Bereich und Entwicklung der Kosten für diese sechs Gruppen von Eingriffen (Ambulant vor Stationär: Entwicklung der Kosten).

Dieser Indikator bildet die Veränderung der Anzahl der stationären, der ambulanten und das Total der gemäss Anhang 1a KLV betroffenen Eingriffe pro 10 000 Einwohner seit 2015 ab. Dadurch können die Verlagerung zwischen dem stationären und dem ambulanten Bereich sowie die Veränderungen des Gesamtvolumens der betroffenen Eingriffe beobachtet werden.

Definition

Eingriffe nach Wohnkanton des Patienten pro 10 000 Einwohner. Die Art und Weise, wie die Anzahl der Interventionen definiert wird, ist im folgenden Bericht ausführlich erläutert (siehe Kapitel zur Methode): Obsan Rapport 14/2020.

Standardisierung

Die standardisierte Rate wurde anhand der direkten Methode mit der europäischen Standardbevölkerung 2010 berechnet und ist hier beschrieben: Standardisierung - Erklärung und Berechnung.

Quellen

Auskunft

Tel. +41 58 463 60 45
obsan@bfs.admin.ch
https://www.obsan.ch/de/kontakt

Zuletzt aktualisiert

02.02.2023