Seit dem 1. Januar 2019 gilt die Regelung «Ambulant vor Stationär» gemäss der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) (Art. 3c und Anhang 1a KLV). Demnach wird bei sechs Gruppen von elektiven Eingriffen grundsätzlich nur noch die ambulante Durchführung von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vergütet, ausser es liegen besondere Umstände vor, die einen stationären Aufenthalt erfordern. Ein begleitendes Monitoring dient der Beobachtung der quantitativen und qualitativen Auswirkungen dieser Massnahme auf das Gesundheitswesen. Die Indikatoren informieren über folgende quantitative Effekte der Massnahme: Verlagerung von Eingriffen vom stationären in den ambulanten Bereich und Entwicklung der Kosten für diese sechs Gruppen von Eingriffen.

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