Seit dem 1. Januar 2019 gilt die Regelung «Ambulant vor Stationär» (AvS) gemäss der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) (Art. 3c und Anhang 1a KLV). Sie bezeichnete ursprünglich Gruppen von elektiven Eingriffen, bei denen nur noch die ambulante Durchführung von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) vergütet wird, sofern nicht besondere Umstände eine stationäre Durchführung erfordern. 2023 wurde die Liste mit ambulant durchzuführenden Eingriffen auf achtzehn Gruppen erweitert. Ein begleitendes Monitoring dient der Beobachtung der quantitativen und qualitativen Auswirkungen dieser Massnahme auf das Gesundheitswesen. Die Indikatoren informieren über folgende quantitative Effekte der Massnahme: Verlagerung von Eingriffen vom stationären in den ambulanten Bereich und Entwicklung der Kosten für diese Gruppen von Eingriffen.
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