Befristete Beschäftigungsverhältnisse sind dadurch gekennzeichnet, dass die Vertragsdauer und damit die Einsatzdauer zeitlich begrenzt ist. Sie ermöglichen es den Gesundheitseinrichtungen, einen vorübergehenden Personalbedarf zu decken und gleichzeitig flexibel in der Personalverwaltung zu bleiben. Aus Sicht des eingestellten Personals können befristete Arbeitsverhältnisse aufgrund der Flexibilität und der Möglichkeiten, Erfahrungen zu sammeln, attraktiv sein. Sie können aber auch zu beruflicher Unbeständigkeit führen. Mitarbeitende mit befristeten Verträgen können temporär angestellt sein, müssen es aber nicht (siehe Indikator Arbeitsvermittlung und Personalverleih).

Der Indikator umfasst Pflege- und Betreuungspersonen, die in Institutionen des Gesundheitswesens (Spitäler und Kliniken, Alters- und Pflegeheime und Spitex) tätig sind. Zu Vergleichszwecken werden die Ergebnisse mit Angaben zu befristeten Anstellungsverhältnissen aller in den Gesundheitsinstitutionen tätigen Personen ergänzt.

Die Ergebnisse geben Aufschluss über in der Schweiz wohnhafte Pflege- und Betreuungspersonen mit einem befristeten Arbeitsvertrag (siehe Definition). Grenzgänger/Grenzgängerinnen und Kurzaufenthalter/Kurzaufenthalterinnen sind in diesen Daten nicht enthalten. Befristete Anstellungsverhältnisse können daher in den Schweizer Gesundheitsinstitutionen weiter verbreitet sein, als dies aus den vorliegenden Daten hervorgeht.

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Definition

Dieser Indikator basiert auf der Schweizerischen Arbeitskräfteerhebung (SAKE). Ausgewertet werden die Antworten auf die Frage «Ist Ihre jetzige Tätigkeit zeitlich befristet, d.h. ist in Ihrem Arbeitsvertrag ein Austrittsdatum vorgesehen?».

Bei der SAKE handelt es sich um eine Stichprobe der ständigen Wohnbevölkerung der Schweiz. Befristete Arbeitsverträge von folgenden Personengruppen werden deshalb nicht erfasst:

  • Grenzgänger/Grenzgängerinnen
  • Kurzaufenthalter/Kurzaufenthalterinnnen mit einer Aufenthaltsdauer von weniger als 12 Monaten
  • Personen im Asylprozess
  • Ausländisches Personal im Ausland

Da insbesondere Grenzgänger und Grenzgängerinnen einen nicht unerheblichen Anteil des Pflege- und Betreuungspersonal ausmachen (siehe Indikator Eintritte und Austritte von ausländischem Pflegefachpersonal), ist dieser Indikator mit Vorsicht zu interpretieren.

Die Aufgliederung nach Berufsgruppe erfolgt gemäss der Schweizer Berufsnomenklatur CH-ISCO-19.

Pflegefachpersonal:
- 22 211: Pflegedienstleiter
- 22 212: Pflegefachkräfte
- 22 213: Pflegefachkräfte mit Spezialisierung

Pflege- und Betreuungspersonal Sek. II:
- 32 210: Fachkräfte Gesundheit und Pflege (mittlere Stufe)
- 53 222: Haus- und Familienbetreuer

Pflegehelfer und -helferinnen:
- 53 210: Pflegehelfer in Institutionen
- 53 221: Haus- und Familienpfleger

Diese Kategorisierung weicht von der Praxis der OECD in ihren Arbeiten zum Pflege- und Betreuungspersonal ab. Während die OECD den Code 53 222 der Kategorie «Pflegehelfer und -helferinnen» zuweist, wird er hier zusammen mit den Fachkräften Gesundheit und Pflege (mittlere Stufe) dem «Pflege- und Betreuungspersonal Sek. II» zugeordnet. Grund dafür ist, dass unter diesem Code hauptsächlich Fachpersonen Betreuung mit einer Ausbildung auf Sekundarstufe II erfasst werden.

Die Aufgliederung nach Tätigkeitsbereich erfolgt gemäss der Allgemeinen Systematik der Wirtschaftszweige (NOGA).

Spitäler und Kliniken:
- 861 001: Allgemeine Krankenhäuser
- 861 002: Spezialkliniken

Alters- und Pflegeheime:
- 871 000: Pflegeheime
- 873 001: Altersheime

Spitex:
- 869 003: Aktivitäten der Krankenschwestern, Hauspflege

Quelle

Zuletzt aktualisiert

01.07.2024