Diese Statistik zeigt den Bestand an gültigen Berufsausübungsbewilligungen in der Schweiz zu einem bestimmten Stichtag. Die Berufsausübungsbewilligung ist Voraussetzung dafür, den Beruf als Ärztin oder Arzt eigenverantwortlich auszuüben. Der Bestand an Bewilligungen entspricht nicht dem Bestand an tatsächlich tätigen Ärztinnen und Ärzten.

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Definition

Die Statistik zeigt den Bestand an Berufsausübungsbewilligungen in der Schweiz per 31.12. jedes Jahres.

Die Zahlen basieren auf Daten des Medizinalberuferegisters (MedReg) des Bundesamts für Gesundheit (BAG).

Eine Berufsausübungsbewilligung (BAB) ist erforderlich, um den ärztlichen Beruf eigenverantwortlich auszuüben. Sie werden von den kantonalen Behörden erteilt und gelten auf dem Gebiet des jeweiligen Kantons.

Eine Person kann in mehreren Kantonen über eine BAB verfügen. Daher werden zwei Analyseebenen unterschieden:

  • Anzahl Bewilligungen: Anzahl der BAB, die zu einem bestimmten Stichtag gültig sind.
  • Anzahl Personen: Anzahl der Personen, die an diesem Stichtag eine oder mehrere BAB besitzen.

Da eine Person mehrere Bewilligungen erhalten kann (in verschiedenen Kantonen), ist die Anzahl der Bewilligungen höher als die Anzahl der Personen.

Seit dem 1. Februar 2020 gilt eine Bewilligungspflicht für alle Medizinalpersonen, die ihren Beruf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben. Diese Änderung führte dazu, dass auch angestellte Ärztinnen und Ärzte eine Bewilligung nach Bundesgesetz benötigen, sofern sie ihren Beruf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, z. B. in einer Praxis, einem medizinischen Zentrum oder einem Spital. Assistenzärztinnen und Assistenzärzte, die unter fachlicher Aufsicht arbeiten, benötigen keine Berufsausübungsbewilligung.

Wichtige Aspekte:

  • Die Kriterien und die Aktualisierung der Bewilligungen werden in den Kantonen sehr unterschiedlich gehandhabt. Aus diesem Grund entspricht der Bestand an Berufsausübungsbewilligungen nicht dem Bestand an tätigen Ärztinnen und Ärzten.
  • Zu beachten ist, dass vor Februar 2020 kantonale Unterschiede bestanden: In einigen Kantonen war eine BAB erforderlich, um als Ärztin oder Arzt in einem Spital tätig zu sein, während dies in anderen Kantonen nicht der Fall war.
  • Viele Kantone haben in ihren kantonalen Gesundheitsgesetzen über das MedBG hinausgehende Bewilligungspflichten geregelt. Die Bewilligungen nach kantonalem Recht werden von den kantonalen Aufsichtsbehörden nicht im MedReg eingetragen.
  • Durch nachträgliche Änderungen können die Zahlen je nach Datum der verwendeten Daten leicht variieren. Deshalb wird jeweils der verwendete Datenstand angegeben.
  • Eine einzelne Person kann über mehrere Bewilligungen verfügen, jeweils auch mit kleinsten Arbeitspensen pro Kanton. Deshalb lassen die Anzahl der Bewilligungen oder Personen keine direkten Rückschlüsse auf das tatsächlich geleistete Arbeitspensum zu.

Quelle

Bundesamt für Gesundheit (BAG): Medizinalberuferegister (MedReg)

Zuletzt aktualisiert

19.05.2026

Zitierweise

Obsan (2026). Humanmedizin: Total der Berufsausübungsbewilligungen (Indikator der Statistiken MedReg/PsyReg). https://ind.obsan.admin.ch/indicator/medpsyreg/_8131